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Änderung der Einprozentregelung für privat genutzte Dienstwagen

Am 7. April 2006 hat der Bundesrat das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen verabschiedet. Hierin ist die Einprozentregelung zur Berechnung der privaten Nutzung auf Fahrzeuge beschränkt, die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Dies gilt rückwirkend zum 01.01.06.

Damit können nun Selbständige die ihre Fahrzeuge nur bis 50 % betrieblich nutzen, nicht mehr die 1 % Regelung für die privaten Kostenanteile anwenden. Es bleibt nur der Nachweis über ein geführtes Fahrtenbuch oder das Finanzamt kann den privaten Anteil schätzen. Eine weitere Möglichkeit ist, das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen herauszulösen und jede Geschäftsfahrt mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer abzurechnen.

Wird ein Fahrzeug nur bis 50 % genutzt so kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Es handelt sich somit um ein gewillkürtes Betriebsvermögen.

Mehr dazu in der Tageszeitung » Die Welt ...

Jüngste Rechtsprechung



Die FAZ berichtet: "Fahrer von Dienstwagen können Ausgaben für die private Nutzung ihres Autos steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof in Grundsatzentscheidungen zu drei unterschiedlichen Fällen klargestellt (Az.: VI R 96/04; 57/06 und 59/06). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Mitarbeiter ein Fahrtenbuch führen. Dann können sie ihre Aufwendungen - etwa für Benzin oder für eine Beteiligung an den Anschaffungskosten des Firmenwagens - mit ihrer Steuerlast aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs verrechnen.

Darf der Arbeitnehmer nämlich das Auto auch für private Zwecke nutzen, muss er den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Dabei kann er nun die Ausgaben im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage des Einzelnachweises mit Hilfe eines Fahrtenbuchs bewertet werde, betonten die obersten Finanzrichter. Wird der geldwerte Vorteil dagegen pauschal in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises ermittelt, können nur pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Die selbstbezahlte Benzinrechnung darf jedoch nicht eingereicht werden."

FAZ


Bundesfinanzhof: Fahrtenbuch trotz kleinerer Mängel gültig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt nicht wegen kleiner Mängel das ganze Fahrtenbuch verwerfen und die 1%-Methode anwenden darf.
In dem aktuellen Urteilsfall (Urteil vom 10.04.08, VI R 38/06) hatte das Finanzamt moniert, dass in einem Jahr eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet wurde. In einem anderen Jahr bestand in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen Abweichungen. Die Folge: Nichtanerkennung des Fahrtenbuches und Besteuerung nach der 1%-Regelung. Der Autofahrer klagte mit Erfolg gegen das Finanzamt.

Nach Auffassug des BFH führen derartige Mängel nicht zur kompletten Verwerfung. Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des privat zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sei.

Quelle: www.bundesfinanzhof.de

Chi-Quadrat-Test
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist die Anwendung des Chi-Quadrat-Tests auf Fahrtenbücher zulässig. Mit Hilfe dieses Tests können statistisch ungewöhnliche Zahlenverteilungen festgestellt werden. Da jeder bewußt oder unbewußt bestimmte Lieblingszahlen hat, weisen frei erfundene Kilometerangaben in Fahrtenbüchern nicht zu erwartende Zahlenhäufigkeiten auf. Also Vorsicht vor allzuviel "Phantasie". Mehr zum Test hier...

Fahrtenbuch und Verschwiegenheit

Auch für Journalisten und Fotografen gilt: Rundfahrten sind im Fahrtenbuch mit Namen und Adressen anzugeben. Berufliche Reisen, die sich auf mehrere Tage ertecken, dürfen nicht mit einer einmaligen Angabe "Mandantenbetreuung" oder dergleichen ins Fahrtenbuch eingetragen werden (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2007, Aktenzeichen 8 K 74/06, der freie beruf 6/2007, Seite 28).

BFH: Fahrtenbuch nur bei zeitnahen und nicht ohne weiteres abänderbaren Eintragungen ordnungsgemäß

Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.

Mit Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war.

In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel) erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04 für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt wird.

BFH, Urteil vom 9. November 2005 Az.: VI R 27/05
(Fahrtenbuch aus losen Zetteln)
Urteil vom 16. November 2005 Az.: VI R 64/04
(Fahrtenbuch mit MS-Excel)

Fazit: Auch eine Software wie Fahrtenbuch vX darf nicht dazu "mißbraucht" werden, sozusagen aus dem "Nichts" heraus und nachträglich ein Fahrtenbuch künstlich zu generieren. Die Erfassung der Fahrten muß zeitnah, also möglichst am selben Tag erfolgen. Zum Nachweis der zeitnahen Führung schreibt Fahrtenbuch vX Datum und Zeit der Erfassung sichtbar und für den Anwender nicht änderbar mit. Dieser Zeitstempel ist nicht editierbar.

Zeitnnahe Eintragung

Außerdem sollten Sie unbedingt von der Funktion "Schreibschutz" Gebrauch machen, um eine nachträgliche und damit nicht mehr nachvollziehbare Änderung der Daten unmöglich zu machen. Damit unterscheidet sich Fahrtenbuch vX wesentlich von dem vom BFH bemängelten Microsoft Excel, denn dort können nach Belieben und jederzeit Daten geändert, ergänzt und gelöscht werden. Dies ist nach einer Fixierung der Daten in Fahrtenbuch vX nicht möglich.

Schreibschutz

Tip für ganz Unsichere: Zum jederzeitigen und eindeutigen Nachweis der zeitnahen Führung des Fahrtenbuches können Sie dieses monatlich ausdrucken und abheften. Das mitgedruckte Datum belegt die Zeitnähe und gleichzeitig können Sie über den Ausdruck nachweisen, daß die Daten nicht manipuliert wurden.

Bei allem Formalismus sollten Sie aber bedenken, daß vor allem die inhaltliche Stimmigkeit des Fahrtenbuchs bei der Anerkennung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Wenn Sie dem Finanzamt Glauben machen wollen, Sie hätten Australien auf dem Landweg erreicht, dann wird das nicht klappen, gleichgültig wie formal richtig der Eintrag ins Fahrtenbuch erfolgt ist. Und hat der Prüfer beim Finanzamt erstmal eine oder mehrere inhaltliche Unstimmigkeiten entdeckt, können Sie sicher sein, daß auch die formal penibilste Führung des Fahrtenbuchs nicht mehr zur Anerkennung durch die Behörde führt.

Verordnetes Fahrtenbuch



§ 31a STZVO
Fahrtenbuch
(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeug bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1.  vor deren Beginn
a)  Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)  amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)  Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.  nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat
a)  der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)  sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren.

Steuerlich angebrachtes Fahrtenbuch



Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG
Anwendung des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 (BStBl 2001 I S. 36) sowie des BFH-Urteils vom 3. August 2000 - III R 2/00 -, BStBl 2001 II S. 332

Die aktuellen Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind geregelt im Erlaß des BMF vom 12.05.97, (Bundessteuerblatt 1997, Teil I, Seite 562)
Ein vollständiges Fahrtenbuch muß demnach die folgenden Angaben enthalten:

   
D
F
P
1. Kfz-Kennzeichen
x
x
x
2. Datum (Uhrzeit nicht erforderlich) bei Fahrbeginn
x
x
3. km-Stand bei Fahrtbeginn
x
x
x
4. Abfahrtsort
x
x
5. Datum bei Fahrtende
x
x
6. km-Stand bei Fahrtende
x
x
7. Zielort
x
x
8. gefahrene Strecke
x
x
(x)
9. Name des Fahrers
x
x
x
10. Nutzungsart (D, F oder P)
x
x
x
11. Fahrtzweck (dienstliche Veranlassung, z. B. Name des Gesprächspartners)
x

D = dienstlich / F = Fahrt von und zur Arbeit / P = privat

zu 8. - (x) : Privatfahrten sind ohne Einzelnachweis als Strecke zwischen der jeweils letzten und der nachfolgend definierten Fahrt aufzuführen

  1. Fahrtenbücher, die diesen Anforderungen entsprechen, werden von der Finanzverwaltung anerkannt. Zu elektronischen Fahrtenbüchern regelt der Erlaß in Randziffer 16 Folgendes:
  2. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen (wie aus manuellen). Beim Ausdruck von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
  3. Anmerkung: Im Prinzip gelten für ein Fahrtenbuch die gleichen Grundsätze wie in der Buchhaltung.
    Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen am PC sind lästig und unterbleiben deshalb häufig. Zudem verstoßen sie gegen die Vorschrift der "zeitnahen Führung" und gelten somit als steuerlich schädlich.

Bild 1

Zur Kenntnisnahme:

Fahrtenbücher können nach §31a Straßenverkehrszulassungsordnung angeordnet werden oder sind aus steuerlichen Gründen gemäß Erlaß des BMF vom 12.05.97, (Bundessteuerblatt 1997, Teil I, Seite 562) zu führen. Fahrtenbuch vX kann beide Arten von Fahrtenbüchern darstellen.